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Wie kommt man zum "H"-Kennzeichen?

Die H-Nummer für Kult-Karossen

Seit 1997 gibt es eine spezielle Oldtimer-Zulassung. Sie erkennen diesen Status am Kennzeichen: Hinter der Erkennungsnummer folgt der Buchstabe „H".
Das Finanzamt besteuert Oldtimer-Autos derzeit pauschal mit 191 Euro pro Jahr. Für Oldtimer-Krafträder beträgt die Kfz-Steuer zur Zeit 46 Euro pro Jahr.

Ab wann gilt ein Auto oder Kraftrad als Oldtimer?

  • Das Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals in Betrieb genommen worden sein.
    Das Erstzulassungsdatum bisher nie zugelassener Fahrzeuge kann, bei Vorliegen entsprechender Nachweise, bezüglich der Oldtimer-Richtlinie mit dem Produktionsdatum gleichgestellt werden.
     
  • Das Fahrzeug muss durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur begutachtet werden.
    Maßgeblich ist die zum 1. November 2011 aktualisierte „Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO“ des Bundesministerium für Verkehr und ditigale Infrastruktur.
    Eine Begutachtung nach § 23 StVZO enthält
    • bei zugelassenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit gültiger Zulassungsbescheinigung eine Prüfung im Umfang einer Hauptuntersuchung
    • bei Fahrzeugen ohne oder mit ungültiger Zulassungsbescheinigung eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO (Vollabnahme)
    • und bei allen Fahrzeugen die Feststellung, ob das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann.

 

Wann ist ein Fahrzeug ein „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut"?

Bevor ein Oldtimer das begehrte H-Kennzeichen bekommt, muss der Sachverständige es als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ adeln. Die Bedingungen hierfür regelt der § 23 StVZO:

  • Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein.
    Dazu wird ein guter Pflege- und Erhaltungszustand als Abgrenzung zum "normalen alten" Fahrzeug vorausgesetzt (gebrauchter Zustand möglich, normale Spuren der Jahre (Patina), ohne technische Mängel, keine Unfallrestschäden oder unsachgemäße Instandsetzung, kein Fehlen wesentlicher Teile).
     
  • Die Originalität des Fahrzeugs muss gegeben sein.
    Das heißt: Es sieht so aus, wie damals, als es erstmals das Straßenlicht der Verkehrswelt erblickte. Falls es modifiziert wurde, dann nur im damals üblichen und zulässigen Rahmen. Kleiner Tipp: Bei sehr seltenen Fahrzeugen ist es hilfreich, wenn Sie Modelldokumentationen, Handbücher oder Prospekte vorlegen.

    Bei einigen Merkmalen darf Ihr Fahrzeug vom Original abweichen,
  • beispielsweise bei der Lackierung, sofern sie zeitgenössisch ist.
  • Ein anderer Motor aus derselben Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps.
  • Umrüstung von Diagonal- auf Radialreifen.
  • Originalgetreuer Nachbau der Auspuffanlage in Edelstahl.
  • Die Farbgebung Ihres Fahrzeugs muss zeitgenössisch sein, einschließlich eventueller Verzierungen, Aufkleber, Firmenaufschriften etc.

 

Welche Umbauten werden anerkannt?

  • Die Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein oder typisch für diesen Zeitraum gewesen sein.
  • Keine Regel ohne Ausnahmen: Erlaubt sind z. B. Katalysatoren oder behindertengerechte Umbauten.
  • Die Fahrzeuge und deren Umbauten müssen in jedem Fall verkehrssicher sein und den Vorschriften der StVZO genügen. Zum Beispiel sind scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.

 

Im Zweifelsfall sprechen Sie bitte bereits vor der Prüfung mit einem Sachverständigen.

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© Thomas Klein

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